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Satzung
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
- den Gedanken des Nichttötens, wie er im Buch "Nonkilling - Wissenschaft von der nicht tötenden Gesellschaft" von Glenn D. Paige formuliert ist, in der deutschsprachigen Öffentlichkeit zu verbreiten.
- durch Forschung und Kunst zu neuen Erkenntnissen darüber zu gelangen, warum Menschen und Gesellschaften töten, warum sie nicht töten, warum sie zwischen diesen beiden Zuständen schwanken und welches die Merkmale von nicht tötenden Menschen und Gesellschaften sind.
- die Ziele und die Arbeit des "Center for Global Nonkilling" (www.nonkilling.org) zu unterstützen. Das ZFNND handelt dabei völlig selbstständig und unabhängig.
- Personen und Vereinigungen zusammenzubringen und zu unterstützen, denen die weltweite Reduzierung des Tötens von Menschen ein zentrales Anliegen ist.
- das Leben und Werk von Petra Kelly (1947-1992) ins öffentliche Bewusstsein zu tragen, die im Nonkilling-Buch eine herausragende Rolle spielt.
- Öffentlichkeitsarbeit betreibt durch Veröffentlichungen im Internet und anderswo, durch Übersetzungen und Veranstaltungen.
- Personen und Gruppen im In- und Ausland vernetzt.
- intellektuelle und künstlerische Potenziale geistig und durch Zusammenarbeiten fördert.
- auf Wissenschaftler, Politiker, Medienvertreter und andere öffentliche Instanzen zugeht, um ein Bewusstsein für die Nonkilling-Fragestellungen zu fördern, um zu informieren und um Denkanstöße zu geben.
- selbstständig und interdisziplinär forscht sowie Forschungsergebnisse anderer sammelt und aufbereitet.
(3) Das ZFNND steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; es ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personenvereinigungen erworben werden. Natürliche Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben, um Mitglied zu werden. Juristische Personen und Personenvereinigungen sind in der Mitgliederversammlung durch nur eine Person vertreten. Juristische Personen und Personenvereinigungen können nicht gewählt werden; zulässig ist jedoch die Wahl einer natürlichen Person, die eine juristische Person oder eine Personenvereinigung als Mitglied vertritt.
(2) Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Der Geschäftsführende Vorstand muss seine Entscheidung nicht begründen.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Todb) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
d) durch Streichung.
(4) Ein freiwilliger Austritt muss schriftlich bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden, und zwar einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstößt, durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Festsetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss des Ausschlusses ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Jahresbeitrag ist bis Ende Februar eines jedes Jahres zu entrichten.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Jahresbeiträge natürlicher Personen. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Höhe der Jahresbeiträge juristischer Personen und Personenvereinigungen.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand kann die Zahlung des Beitrags in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Geschäftsführender Vorstand
c) Erweiterter Vorstand
d) Arbeitskreise
e) Regionalgruppen
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen haben ebenfalls nur eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine Vertretungsstimme innehaben.
(2) Die Mitgliederversammlung und nur diese entscheidet über folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichts einschließlich des Finanzberichts des Geschäftsführenden Vorstandes und Entlastung des Geschäftsführenden Vorstands
b) Genehmigung des vom Geschäftsführenden Vorstand vorgelegten Arbeitsplans für das nächste Geschäftsjahr
c) Genehmigung des vom Geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
d) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
g) Entscheidung über Ausschließungsbeschlüsse des Geschäftsführenden Vorstands im Berufungsfall
h) Auflösung des Vereins.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(4) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Absendetag.
5) Die Mitgliederversammlung wird von einer Versammlungsleitung geleitet. Diese besteht aus dem Versammlungsleiter und einem Protokollanten. Die Versammlungsleitung wird einzeln oder gemeinsam am Anfang der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung - für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion - einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll deren genauer Wortlaut angegeben werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.
(9) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(10) Eine Ergänzung der Tagesordnung muss zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Verspätete Anträge können durch Beschluss der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.
§ 7 Der Geschäftsführende Vorstand (GV)
(1) Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/r Schatzmeister/in. Der Geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
(3) Der GV ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
e) Erstellung eines Jahresberichts und Finanzberichts
f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
h) Aufstellung eines Tätigkeitsplans für den Verein, bzw. die Überwachung seiner Durchführung.
i) Ernennung und Berufung von Helfern und Beratern, die dem Vorstand in seiner Arbeit zur Seite stehen
(4) Der GV wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens seit einem Monat dem Verein angehören. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 8 Der Erweiterte Vorstand (EV)
(1) Der EV besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands, den Koordinatoren/innen der Regionalgruppen, den Koordinatoren/innen der Arbeitskreise und weiteren vom GV berufenen Personen.
(2) Der Erweiterte Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr. Der GV lädt zu den Sitzungen ein.
(3) Der Erweiterte Vorstand prüft und begleitet die Arbeit des Geschäftsführenden Vorstands und wacht über die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Beschlüsse. Der Erweiterte Vorstand koordiniert die Tätigkeiten der Regionalgruppen sowie der Arbeitskreise und fördert den Austausch zwischen den Regionalgruppen und dem GV bzw. den Arbeitskreisen und dem GV. Die Sitzung des EV wird von dem/r Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/r stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet.
§ 9 Arbeitskreise und Regionalgruppen
(1) Arbeitskreise sind Mitgliedergruppen von mindestens drei Personen, die sich speziell mit einzelnen Themen des Vereinszwecks beschäftigen, wo dies sinnvoll erscheint. Jeder Arbeitskreis wird von einem/r von ihren Mitgliedern gewählten Koordinator/in geführt. Diese/r gehört dem Erweiterten Vorstand des Vereins an: Der/die Koordinator/in informiert den Geschäftsführenden Vorstand kontinuierlich über die Aktivitäten de AK. Mindestens einmal im Jahr muss dies schriftlich geschehen. Notwendige finanzielle Mittel müssen beim GV beantragt werden.
(2) Eine Regionalgruppe kann von mindestens drei Mitgliedern des Vereins in einem geografischen Raum (Stadtteil, Stadt, Gemeinde, Region) aufgebaut werden. Regionalgruppen führen Tätigkeiten des Vereins sowie eigene Aktionen, die den Zielen des Vereins dienen, selbständig durch. Sie sind berechtigt, Kooperationen mit anderen Personengruppen und Vereinen in ihrer Region einzugehen und mit ihnen Aktivitäten und Veranstaltungen durchzuführen. Jede Regionalgruppe wird von einem/r von ihren Mitgliedern gewählten Koordinator/in geführt. Diese/r gehört dem Erweiterten Vorstand des Vereins an: Der/die Koordinator/in informiert den Geschäftsführenden Vorstand kontinuierlich über die Aktivitäten der Regionalgruppe. Mindestens einmal im Jahr muss dies schriftlich geschehen. Für ihre Arbeit hat eine Regionalgruppe Anspruch auf Finanzmittel (bis zu 25% der eingezahlten Mitgliedsbeiträge der Regionalgruppe) des Vereins. Zusätzliche Mittel müssen beim GV beantragt werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 8 entsprechend.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitglieder nicht anders beschließen, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam gleichberechtigte Liquidatoren/innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine für dieselben Ziele eintretende gemeinnützige Vereinigung.
§ 12 Ermächtigung des Geschäftsführenden Vorstands zur Satzungsänderung
Der Geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, zur Behebung von Beanstandungen des Registergerichts sowie zur Erfüllung von Forderungen des zuständigen Finanzamts hinsichtlich der Gemeinnützigkeit des Vereins die Satzung durch einstimmigen Beschluss des Geschäftsführende Vorstands zu ändern.






